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Eidelstedter Feldhaus e.V.

Wohnprojekt an der Feldmark

Satzung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein fuhrt den Namen „Eidelstedter Feldhaus e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR17176 eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein setzt sich zum Ziel, selbstbestimmtes Wohnen in größerer Gemeinschaft zu fördern und dient der Realisierung und Organisation eines gemeinschaftlich verwalteten Wohnprojektes an der Eidelstedter Feldmark, im Folgenden kurz „Feldhaus“ genannt. Durch gemeinsame Verantwortung fur Wohn- und Lebensräume soll das Entstehen gemeinschaftlicher, produktiver und kreativer Lebensformen unterstutzt werden.
(2) Der Verein leistet mit seinen Aktivitäten einen Beitrag zur Förderung des sozialen, kulturellen und politischen Lebens. Der Verein unterstutzt eine bewohnerInnenorientierte Stadtteilentwicklung in Eidelstedt.
(3) Diese Zwecke werden unter anderem verwirklicht durch
I. die wirtschaftlich uneigennutzige Vermittlung von preisgunstigem Wohnraum zu Bedingungen, die größtmögliche Selbstverwaltung von BewohnerInnen ermöglicht und fördert.
II. das Entwickeln und Praktizieren alternativer Konfliktlösungsansätze bei Unstimmigkeiten im nachbarschaftlichen Miteinander.
III. die nachbarschaftliche Unterstutzung und Anleitung in Fragen der Instandsetzung und -haltung.
IV. die Durchfuhrung von sozialen, kulturellen und politischen Veranstaltungen.
V. die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen und Gruppen mit vergleichbarer Zielsetzung.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Aktiven-, Passiven-, Fördernden- und Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft kann jede Person beantragen und besteht erst dann, wenn der erste Mitgliedsbeitrag gezahlt ist. Die aktive und passive Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Aufnahmeausschusses erworben.
(3) Aktives Mitglied des Vereins kann jede naturliche und juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) aktiv unterstutzt und uber ein ordentliches Wohnrecht oder uber einen Nutzungsvertrag fur mindestens eine Wohneinheit im Feldhaus verfugt. Die aktive Mitgliedschaft im Verein ist begrenzt auf 2 naturliche, volljährige und geschäftsfähige Personen je Wohneinheit des Feldhauses. Baulich zusammengelegte Wohneinheiten gelten als eine Wohneinheit.
(4) Passives Mitglied des Vereins kann jede naturliche und juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) aktiv unterstutzt.
(5) Endet das Wohnrecht eines aktiven Mitgliedes im Feldhaus, so endet zeitgleich seine aktive Mitgliedschaft und geht – ohne weiteres Zutun – in eine passive Mitgliedschaft, mit allen ihren Rechten und Pflichten gemäß § 5, uber.
(6) Als förderndes Mitglied kann vom Vorstand aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.
(7) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Aufnahmeausschusses kann die Antragstellerin / der Antragsteller Beschwerde einlegen, uber die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Aktive- und Ehrenmitglieder haben zudem das Recht zur Antragstellung. Ausschließlich aktive Mitglieder haben das Recht zur Stimmenabgabe.
(2) Nur aktive und Ehrenmitglieder haben das Nutzungsrecht fur Gemeinschaftsräume und –flächen im Rahmen des Vereinszwecks und soweit die Organe des Vereins dies gestatten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet
I. Zweck und Ziele des Vereins (§ 2) aktiv zu unterstutzen.
II. Satzung und Beschlusse des Vereins zu beachten und einzuhalten.
III. einen Jahresbeitrag zu zahlen (bis auf fördernde und Ehrenmitglieder), dessen Höhe und Fälligkeit vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann daruber hinaus beschließen, dass eine einmalige Aufnahmegebuhr erhoben wird. Die Höhe der Beiträge kann sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds und/oder an der Intensität der Nutzung der Angebote des Vereins orientieren. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen, und hierbei zwischen aktiven und passiven Mitgliedern differenzieren.
(4) Aktive Mitglieder sind zudem verpflichtet
I. durch persönlichen Einsatz und finanzielle Leistung zur gemeinschaftlichen Organisation, Bewirtschaftung, Gestaltung und Pflege der Vereinsräume und Außenanlagen beizutragen, uber deren Art und Umfang die Mitgliederversammlung beschließt.
II. den zur Förderung des nachbarschaftlichen Miteinanders und zur Lösung von Konflikten beschlossenen Regelungen in besonderer Weise Beachtung zu schenken und diese einzuhalten.
(5) Von den aktiven Mitgliedern werden finanzielle Leistungen gefordert. Über ihre Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung (vgl. Absatz (3) III).
(6) Bei Zahlungsverzug der Jahresbeiträge von mehr als 3 Monaten ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Die jeweiligen Pflichten aus der Mitgliedschaft, gemäß § 4, sind weiterhin zu erbringen.
(7) Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Gemeinschaftsflächen und –räume gemäß der „Geschäftsordnung uber Rechte und Pflichten der Mitglieder“ zu nutzen.
(8) Fördernde- und Ehrenmitglieder haben kein Wohn- und Stimmrecht, und sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Eidelstedter Feldhaus e.V. endet
I. durch Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
II. durch Austritt.
III. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kundigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstößt, seinen Verpflichtungen dem Verein gegenuber nicht nachkommt oder dem Verein einen Schaden zufugt, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss uber den Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begrunden und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
(4) Das von Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Erhaltes des Ausschlussbescheides. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung uber den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
§ 6
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand, die Kassenprufer und der Aufnahmeausschuss. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufnahmeausschuss ist unzulässig.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus drei bis funf gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Nur aktive Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden und sein. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren uberschritten wird. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Grunden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeitperiode aus, so hat der verbleibende Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Ersatzmitglied fur die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt wird.
(4) Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam nach außen vertreten. Ihnen kann durch Beschluss des Vorstandes gem. § 9 eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 8
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vereinsvorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins und fasst alle notwendigen Beschlusse, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Aufnahmeausschuss zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
I. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines.
II. Fuhrung der laufenden Geschäfte des Vereines.
III. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
IV. Ausfuhrung der Beschlusse der Mitgliederversammlung.
V. Aufstellung eines Haushaltsplanes fur jedes Geschäftsjahr.
VI. Kassenfuhrung uber Einnahmen und Ausgaben des Vereines.
VII. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
VIII. Beschlussfassung uber die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 und § 4 dieser Satzung.
IX. Aufnahme von fördernden Mitgliedern.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsvorstandsmitglieder. Ist dies nicht der Fall, so hat der erschienene Vorstand unverzuglich einen neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rucksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Erbringt der zweite Wahlgang eine erneute Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zumindest Anträge und Beschlusse wiedergeben muss. Das Protokoll ist vom Protokollfuhrer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Beschlusse sind von den Beschließenden zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Beschlusse ist den Mitgliedern des Vorstandes und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 10
Kassenprufer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung fur die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprufer. Diese arbeiteten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitgliederversammlung. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vereins und unterbreiteten der Jahresmitgliederversammlung einen Prufungsbericht.
(2) In Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt § 7 (2), (3) entsprechend.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand ist unzulässig.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Jedes aktive Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme pro Wohneinheit, fur die er ein ordentliches Wohnrecht oder uber einen Nutzungsvertrag verfugt. Juristische Personen können das Stimmrecht an einzelne Wohneinheiten, uber die sie einen Nutzungsvertrag verfugen, an jeweils einen Bewohner dieser Wohneinheit durch schriftliche Vollmacht ubertragen.
(2) Aktive Mitglieder können sich durch ein aktives Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt

I. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes fur das nächste Geschäftsjahr.

II. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands.

III. Die Entlastung des Vorstandes.

IV. Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Aufnahmeausschusses und der Kassenprufer.

V. Die Aufstellung einer Beitragsordnung.

VI. Die Beschlussfassung uber Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

VII. Die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufnahmeausschusses gem. § 16.

VIII. Die Beschlussfassung uber Änderung der Satzung.

IX. Festlegung des Geschäftsjahres des Vereins.

X. Die Beschlussfassung uber die Auflösung oder Fusion des Vereins.

XI. Die Beschlussfassung uber die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie uber die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gemäß §5 (4).

XII. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich beziehungsweise fur aktive Mitglieder per Aushang am Infobrett in den Treppenhäusern des Feldhauses, unter Mitteilung der Tagesordnung. Einladungsschreiben gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.
§ 13
Durchfuhrung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung fuhrt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das älteste anwesende Versammlungsmitglied ubernimmt hierfur die Wahlleitung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Hierzu hat er die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Beschlusse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Erbringt der zweite Wahlgang eine erneute Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlusse uber Satzungsänderungen, Änderung der Geschäftsordnungen des Aufnahmeausschusses und die Auflösung oder Fusion des Vereins bedurfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuhrer zu unterzeichnen ist. Der Protokollfuhrer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollfuhrer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen uber Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
(3) Fur die Durchfuhrung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §13 und §15 dieser Satzung.
§15
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vereinsvorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Diese, sowie die Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf der Frist mit der Einladung mitzuteilen.
(2) Dringlichkeitsanträge, die von mindestens der Hälfte der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstutzt werden, sind ohne Einhaltung der Vierwochenfrist in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge zur Satzungsänderung und Auflösung oder Fusion des Vereins sind von der Behandlung als Dringlichkeitsanträge ausgenommen.
§16
Aufnahmeausschuss
(1) Der Aufnahmeausschuss besteht aus mindestens vier gleichberechtigten aktiven Mitgliedern.
(2) Dem Aufnahmeausschuss obliegt die Entscheidung uber die Aufnahme neuer aktiver und passiver Mitglieder gem. § 3 Abs. 2. Näheres regelt eine Geschäftsordnung des Aufnahmeausschuss, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind aktive Vereinsmitglieder. Der jeweilige Aufnahmeausschuss bleibt bis zur Wahl des neuen Aufnahmeausschusses im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren uberschritten wird. Jedes Mitglied des Aufnahmeausschusses kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Grunden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
(4) Fur jedes Aufnahmeausschussmitglied ist ein Vertreter von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Dieser Vertreter hat bei Verhinderung des von ihm vertretenen Mitglieds das Stimmrecht.
(5) Der Aufnahmeausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 seiner Mitglieder oder deren Vertretern und entscheidet uber den Vereinsbeitritt mit zwei Drittel, sonst mit einfacher Mehrheit.
(6) Sollte der Aufnahmeausschuss aufgrund mangelnder Anwesenheit der gewählten Mitglieder und Vertreter nicht beschlussfähig sein, kann der Ausschuss bis zum Erreichen der Beschlussfähigkeitsgrenze durch maximal zwei Vereinsvorstandsmitglieder ergänzt werden. Vereinsvorstandsmitglieder haben in diesem Fall einfaches Stimmrecht im Aufnahmeausschuss.
(7) Der Aufnahmeausschuss entwickelt die Aufnahmeordnung bedarfsgerecht weiter. Änderungen der Aufnahmeordnung bedurfen zu ihrer Wirkung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(8) Scheidet ein Mitglied des Aufnahmeausschusses während seiner Amtszeitperiode aus, so ist binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Ersatzmitglied fur die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt wird.
(9) Die Ausschussmitgliedschaft endet durch Tod, Rucktritt, Vereinsausschluss, Vereinsaustritt oder Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
§17
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereines wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 (4) festgestellten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fur den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wie nach Ablauf des „Sperrjahres“ (§51 BGB) mit dem Vereinsvermögen zu Verfahren ist.
§ 19
Haftungsausschluss
(1) Die Haftung der Organmitglieder gegenuber dem Verein beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder der Organe. Die Haftung fur fahrlässiges Verhalten der Organe sowie fur jedwedes Verschulden der Erfullungsgehilfen gegenuber dem Verein und den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit daruber hinaus Schadensersatzanspruche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des fur den Verein handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, fur Schadensersatzanspruche gegen den Verein ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

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